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Rehabilitationsträger

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen fördern die Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Leistung.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund förderte die Selbsthilfe im Jahr 2022 mit 3,6 Millionen Euro. Rechnet man die Förderung durch die regionalen Rentenversicherungsträger (4,2 Millionen Euro) hinzu, ergibt sich eine Gesamtfördersumme von 7,8 Millionen Euro.

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch IX festgelegt, die Förderung der Selbsthilfe einheitlich zu regeln (§ 29 SGB IX). Demnach sollen „Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung zum Ziel gesetzt haben, (...) nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden“. Hierzu sind von den Rehabilitationsträgern, zu denen neben den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die maßgeblichen Interessenverbände der Selbsthilfe zu beteiligen. Zum 1. Juli 2004 trat eine „Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe“ vom 22. März 2004 in Kraft, die im Jahr 2012 überarbeitet wurde.

Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung der Selbsthilfe

"Selbsthilfe leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderung. In Selbsthilfegruppen finden sich von einer Krankheit betroffene Menschen und ihre Angehörige zusammen. Aufgrund der eigenen Betroffenenkompetenz gibt die Selbsthilfe wertvolle und unverzichtbare Impulse auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft, wie sie die UN-Behindertenrechtkonvention fordert.

Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen unterstützen Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung der Folgen ihrer Krankheit. Ihre Angebote sind während des gesamten Rehabilitationsprozesses von Bedeutung und tragen so zur dauerhaften Sicherung des Rehabilitationserfolgs bei.

Nach § 13 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger zur Sicherung der Zusammenarbeit  Gemeinsame Empfehlungen vereinbaren.  Die Gemeinsame Empfehlung „Förderung der Selbsthilfe“ erläutert wie und in welchen Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation und, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden. Die Gemeinsame Empfehlung „Förderung der Selbsthilfe“ ist bereits vor fast acht Jahren in Kraft getreten.

In der überarbeiteten Fassung wurde der Gedanke der Inklusion aus der UN-Behindertenrechtskonvention aufgegriffen. Neben den finanziellen Möglichkeiten zur Förderung der Selbsthilfe, insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung, werden jetzt auch infrastrukturelle und ideelle Unterstützungsmöglichkeiten der Selbsthilfe berücksichtigt, die von allen Vereinbarungspartnern geleistet werden können."

Quelle: BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Link: www.bar-frankfurt.de

Literatur:
BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.):
Gemeinsame Empfehlung zur "Förderung der Selbsthilfe"
gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der Fassung vom Juli 2019

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